Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 93

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Verwendungspflicht

Paragraph 93,
  1. Absatz einsWaren, die nach Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90, oder im Rahmen von sonstigen Privilegien für Einrichtungen fremder Staaten oder internationaler Organisationen einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Fahrzeugen beträgt diese Frist zwei Jahre. Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung von nach Paragraph 89, Absatz eins, einfuhrabgabenfrei eingeführten Waren vor Ablauf dieser Fristen oder einer sich aus den einzelnen diesbezüglichen Rechtsvorschriften oder der Gegenseitigkeit ergebenden längeren Frist werden jedoch die Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn der Begünstigte abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr dieser Frist abgelaufen ist oder der Begünstigte verstorben ist oder ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge.
  2. Absatz 2Waren, die nach Paragraph 91, einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, sind bestimmungsgemäß zu verbrauchen.
  3. Absatz 3Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die gemäß Paragraph 92, von den Einfuhrabgaben befreit sind, dürfen nicht in einem anderen Beförderungsmittel als dem, in dem sie eingeführt oder in das sie nach der Entnahme aus dem Zollager eingefüllt wurden, verwendet werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.

Schlagworte

Treibstoff, Schmierstoff

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056559

Alte Dokumentnummer

N3199811351U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P93/NOR12056559

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