Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
16.06.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe
§ 92.Paragraph 92,
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 107, der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Anmerkung
Art. 11 Z 25 der Novelle
BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "In § 92 wird die Zitierung "Art. 112" durch die Zitierung "Art. 107" ersetzt."; richtig wäre: "In § 92 wird die Zitierung "Artikel 112" durch die Zitierung "Art. 107 ersetzt.".
Schlagworte
Treibstoff, Wasserfahrzeug, Schmierstoff
Im RIS seit
21.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40119059