Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
01.08.1995
Außerkrafttretensdatum
15.06.2010
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe
§ 92.
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Schlagworte
Treibstoff, Wasserfahrzeug, Schmierstoff
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12054561
Alte Dokumentnummer
N3199549621J