Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 90

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Ausstattung ausländischer Dienststellen

Paragraph 90,
  1. Absatz einsVon den Einfuhrabgaben befreit sind:
    1. Litera a
      Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
    2. Litera b
      Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß Paragraph 93, Absatz eins,

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056558

Alte Dokumentnummer

N3199811350U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P90/NOR12056558

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