Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Ausstattung ausländischer Dienststellen
§ 90.
(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:
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a) | Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen; |
b) | Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden. |
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12056558
Alte Dokumentnummer
N3199811350U