Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Übernahme von Kontrollbefugnissen

Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) durch alle oder bestimmte Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Kontrollen neben der Abfertigung vorzunehmen.

  1. Absatz 2Läßt der Anmelder die Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Absatz eins,) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
  2. Absatz 3Auf das Verfahren der Zollstellen bei der Durchführung von Kontrollen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053813

Alte Dokumentnummer

N3199440420J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P9/NOR12053813

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