Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Besondere Ermächtigung

Paragraph 88,

Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

  1. Absatz 2Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

Schlagworte

Einfuhrabgabenbefreiung

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P88/NOR40218301

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