Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Besondere Ermächtigung

Paragraph 88,
  1. Absatz einsSoweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
  2. Absatz 2Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

Schlagworte

Einfuhrabgabenbefreiung

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40119058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P88/NOR40119058

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