Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit

§ 87.
  1. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
    1. 1.
      in jenen Fällen, in denen
      1. a)
        für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
      2. b)
        der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
      mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),
    2. 2.
      in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  2. (2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  3. (3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178684

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P87/NOR40178684

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