§ 85f.Paragraph 85 f,
Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden. Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den Paragraph 2, Absatz 3 und die Paragraphen 85 a bis 85e auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins und 2 tätig werden.