Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 85b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 85 b,
  1. Absatz einsGegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Beschwerde zu.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten eine nach Artikel 6, Absatz 2, ZK im geltenden Recht allenfalls festgelegte kürzere Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
  3. Absatz 3Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Zollamtes ist bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist abweichend davon die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet das Zollamt, bei dem diese einzubringen ist.

Anmerkung

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 163/2015

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40166820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P85b/NOR40166820

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