(2)Absatz 2Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten eine nach Art. 6 Abs. 2 ZK im geltenden Recht allenfalls festgelegte kürzere Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten eine nach Artikel 6, Absatz 2, ZK im geltenden Recht allenfalls festgelegte kürzere Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.