Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 85b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 85 b,
  1. Absatz einsGegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Beschwerde zu.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten eine nach Artikel 6, Absatz 2, ZK im geltenden Recht allenfalls festgelegte kürzere Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
  3. Absatz 3Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Zollamtes ist bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist abweichend davon die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40145169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P85b/NOR40145169

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