Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 85b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85b

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 85 b,
  1. Absatz einsDas Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu. In den Fällen des Paragraph 85 a, Absatz eins, Ziffer 2, beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
  2. Litera b
    soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat,
  3. Litera c
    den Sachverhalt,
  4. Litera d
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. Litera e
    das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären,
  6. Litera f
    die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.

In den Fällen des Paragraph 85 a, Absatz eins, Ziffer 3, besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,
  2. Litera b
    die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist abgelaufen ist,
  3. Litera c
    die Bezeichnung des unerledigten Antrages,
  4. Litera d
    das Begehren, in der Sache zu entscheiden.
  1. Absatz 2Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß Paragraph 85 a, Absatz 2, einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
  2. Absatz 3Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht überwiegend auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß.
  3. Absatz 4Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (Paragraph 85 c, Absatz eins,) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.
  4. Absatz 5Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß Paragraph 85 c, zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40032058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P85b/NOR40032058

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