Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 243 bis 249 des Zollkodex

Paragraph 80,

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

  1. Absatz 2Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P80/NOR40218300

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