(1)Absatz einsDie Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen zu übermitteln:
den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.