Zu Art. 197 des ZollkodexZu Artikel 197, des Zollkodex
§ 76.Paragraph 76,
Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 zulässig. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikel 197, des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz eins und 2 zulässig.