Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 135, des Zollkodex

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Beförderung im Sinn des Artikel 135, Absatz eins, des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
  2. Absatz 2Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Absatz eins, die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Absatz eins, abweichende Regelung festlegen.
  4. Absatz 4Die Zollämter können mit von ihnen nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Absatz eins, abweichende Regelung festlegen.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhrabgabe

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178675

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P74/NOR40178675

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