Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Mitteilung nach Artikel 221 Absatz eins, ZK gilt als Abgabenbescheid.
  2. Absatz 2Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018985

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P74/NOR40018985

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