Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 217 bis 226 ZK

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Absatz 3, ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
  2. Absatz 2Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind Paragraph 213, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 214, Absatz eins, letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
  3. Absatz 3Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051435

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P72/NOR40051435

Navigation im Suchergebnis