Zu Art. 114 des ZollkodexZu Artikel 114, des Zollkodex
§ 70.Paragraph 70,
Säumniszuschläge nach § 217 BAO sind im Anwendungsbereich des Art. 114 des Zollkodex nicht zu erheben. Säumniszuschläge nach Paragraph 217, BAO sind im Anwendungsbereich des Artikel 114, des Zollkodex nicht zu erheben.