Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Art. 195

§ 70.
  1. Absatz einsAls Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung

im Anwendungsgebiet,

– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen

Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

  1. Absatz 2Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40064731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P70/NOR40064731

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