Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 6 a,

Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, in Ermangelung eines Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40166824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P6a/NOR40166824

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