Zu Art. 194 ZKZu Artikel 194, ZK
§ 69.Paragraph 69,
Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Absatz eins, zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (Paragraph 76, Absatz eins,) verwendet werden können.