Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68a
Inkrafttretensdatum
01.08.1995
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu Art. 192 ZKZu Artikel 192, ZK
§ 68a.Paragraph 68 a,
Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
Anmerkung
zum Außerkrafttreten vgl.
BGBl. I Nr. 163/2015
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12054556
Alte Dokumentnummer
N3199549616J