Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 66,

Unbeschadet des Artikel 109, Absatz 2, des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes Österreich übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P66/NOR40218148

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