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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 65
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 27.12.2016
§ 64 am 27.12.2016
§ 66 am 27.12.2016
Alle Fassungen
§ 65 heute
§ 65 gültig ab 01.05.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
§ 65 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2001
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 163/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu Art. 109 des Zollkodex
§ 65.
(1)
Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zu
1.
der Einzahlung mit Erlagschein,
2.
der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
3.
der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
4.
der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
§ 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.
(2)
Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.
Im RIS seit
22.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40178676
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P65/NOR40178676
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