(1)Absatz einsDie buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 104, Absatz 2, des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.