Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt B
Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung des Zollrechts,
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
    • Strichaufzählung
      die Erhebung des Altlastenbeitrages,
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung der gemäß Paragraph 9, übertragenen Kontrollbefugnisse,
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des Paragraph 29,,
    • Strichaufzählung
      die Betrugsbekämpfung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15,),
    • Strichaufzählung
      die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
    • Strichaufzählung
      die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
  2. Absatz 2Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt Paragraph 2 b,
  3. Absatz 3Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40119044

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P6/NOR40119044

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