Zu Art. 92 des ZollkodexZu Artikel 92, des Zollkodex
§ 57.Paragraph 57,
Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können. Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex verwendet werden können.