Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 56

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 90 bis 91 des Zollkodex

Paragraph 56,

Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen, wenn

  1. Ziffer eins
    der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen, sowie
  2. Ziffer 2
    die Sicherheit nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften auch die Einfuhrumsatzsteuer abzudecken hat.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P56/NOR40178657

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