Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 63, ZK

Paragraph 56,

Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Wird die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40061877

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P56/NOR40061877

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