Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 55

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 89, des Zollkodex

Paragraph 55,
  1. Absatz einsEine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Artikel 89, Absatz 2, Buchstabe b des Zollkodex für die Zwecke, für die sie geleistet worden ist, auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.
  2. Absatz 2Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im Sinn des Artikel 89, Absatz 7, des Zollkodex zu verstehen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Ergänzende Anmeldung

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P55/NOR40178656

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