(1)Absatz einsSoweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
(Anm.: Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)Anmerkung, Absatz , aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,)