Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 54a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54a

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 61, ZK

Paragraph 54 a, (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

  1. Absatz 2Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Die Zollverwaltung hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
  2. Absatz 3Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach Paragraph 55, beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
  3. Absatz 4Die Verordnung nach Absatz eins, ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40072387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P54a/NOR40072387

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