Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 52

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 52,

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikel 56, Absatz 4, des Zollkodex sowie für die Verwaltung der Überwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P52/NOR40178653

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