Zu Art. 51 des ZollkodexZu Artikel 51, des Zollkodex
§ 49.Paragraph 49,
Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt. Durch die Regelung des Artikel 51, des Zollkodex und des Paragraph 23, bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.