Zu Art. 46 des ZollkodexZu Artikel 46, des Zollkodex
§ 48.Paragraph 48,
Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikel 46, des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.