§ 47.Paragraph 47,
Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden. Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den Paragraph 2, Absatz 3 und die Paragraphen 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins, tätig werden.