(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Absatz eins, keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.