Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 21, ZK

Paragraph 47, (1) Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung bei bestimmten zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf die Bewilligung nach Absatz eins, verzichten und vorsehen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde oder Einrichtung in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054549

Alte Dokumentnummer

N3199549609J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P47/NOR12054549

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