Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

28.04.2004

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Art. 20 ZK

§ 45.
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
  2. Absatz 2Zollsätze, die
    1. Litera a
      in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
    2. Litera b
      nicht durch Gemeinschaftsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
    hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
  3. Absatz 3Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.

Anmerkung

Art. I Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 26/2004 lautet:
"Im § 45 Abs. 3 lautet der zweite Halbsatz des dritten Satzes:...",
richtig wäre: "...lautet der zweite Halbsatz des vierten Satzes:...".

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P45/NOR40051434

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