Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsGegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 44, Absatz 2, Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Artikel 22, Absatz 3, des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
  3. Absatz 3Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist die Regelung des Paragraph 249, Absatz eins, BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 245, BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40205388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P43/NOR40205388

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