(3)Absatz 3Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Regelung des § 249 Abs. 1 BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist die Regelung des Paragraph 249, Absatz eins, BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 245, BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.