Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu Art. 42 des Zollkodex
Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und ErhebungsmaßnahmenZu Artikel 42, des Zollkodex
Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 41.Paragraph 41,
Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Im RIS seit
22.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40178641