(1)Absatz einsZuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 33 des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Artikel 33, des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.