Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

§ 4.
  1. Absatz einsDie im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
  2. Absatz 2Im übrigen bedeutet im Zollrecht
    1. Ziffer eins
      “Abfertigung” die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem zugelassenen Warenort (Ziffer 18,) einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren;
    2. Ziffer 2
      “Bemessungsgrundlage” alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
    3. Ziffer 3
      “Besitz” jegliche Form der Innehabung einer Ware;
    4. Ziffer 4
      “Binnengrenze” die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
    5. Ziffer 5
      “Bürgschaft” eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
    6. Ziffer 6
      “Drittstaat” einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
    7. Ziffer 7
      “Mitgliedstaat” einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
    8. Ziffer 8
      “normaler Wohnsitz” oder “gewöhnlicher Wohnsitz” jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
    9. Ziffer 9
      “Voraussetzungen” je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
    10. Ziffer 10
      “Ware” jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
    11. Ziffer 11
      “Zollgrenze” die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
    12. Ziffer 12
      “Zollorgane” die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
    13. Ziffer 13
      “Zollstelle” ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
    14. Ziffer 14
      “Zollzuwiderhandlung” jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
    15. Ziffer 15
      “Betrugsbekämpfung” alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.
    16. Ziffer 16
      “Vorbereitung” die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.
    17. Ziffer 17
      “Neapel II-Übereinkommen” den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01.
    18. Ziffer 18
      “Zugelassener Warenort” jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Schlagworte

Einfuhrabgabenbetrag, Austauschprogramm, Zollverfahren,
Zollaussetzung

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40064716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P4/NOR40064716

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