Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4, (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

  1. Absatz 2Im übrigen bedeutet im Zollrecht
    1. Ziffer eins
      „Abfertigung'' die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Absatz eins, Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
    2. Ziffer 2
      „Bemessungsgrundlage'' alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
    3. Ziffer 3
      „Besitz'' jegliche Form der Innehabung einer Ware;
    4. Ziffer 4
      „Binnengrenze'' die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
    5. Ziffer 5
      „Bürgschaft'' eine Garantie im Sinn des Paragraph 880 a, ABGB;
    6. Ziffer 6
      „Drittstaat'' einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
    7. Ziffer 7
      „Mitgliedstaat'' einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
    8. Ziffer 8
      „normaler Wohnsitz'' oder „gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (Paragraph 26, der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); zur Erzielung einer einheitlichen Praxis unter den Mitgliedstaaten und zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Verhältnis zu Drittländern kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung nähere Kriterien für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen festlegen;
    9. Ziffer 9
      „Voraussetzungen'' je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
    10. Ziffer 10
      „Ware'' jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
    11. Ziffer 11
      „Zollgrenze'' die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
    12. Ziffer 12
      „Zollorgane'' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
    13. Ziffer 13
      „Zollstelle'' ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;
    14. Ziffer 14
      „Zollzuwiderhandlung'' jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
  2. Absatz 3Den Zollorganen sind Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Schlagworte

Einfuhrabgabenbetrag, Austauschprogramm

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053808

Alte Dokumentnummer

N3199440415J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P4/NOR12053808

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