Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 37

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Informationsaustausches im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Zollkodex (zollrechtliches Informatikverfahren) zu regeln, soweit diese nicht bereits durch das Zollrecht (Paragraph eins,) festgelegt sind.
  2. Absatz 2Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung. Es gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal. Für die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren ist eine Registrierung und Authentifizierung erforderlich. Es ist dabei die Rollen- und Rechteverwaltung des USP oder des jeweils verwendeten Portals zu nutzen. Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Rahmen von e-zoll bedarf zusätzlich einer Zugangskennung aus dem USP.
  3. Absatz 3Nachrichten im zollrechtlichen Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift. Nachrichten im Rahmen von e-zoll müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat. Sonstige Nachrichten werden jener Benutzerin/jenem Benutzer zugerechnet, der/dem die im Nachrichtenaustausch verwendete Benutzeridentifikation zuzuordnen ist.
  4. Absatz 4Zollrechtliche Erledigungen erfolgen im zollrechtlichen Informatikverfahren, außer es besteht in den zollrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Regelung oder die technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es gelten bezüglich des Inhaltes der Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren die besonderen zollrechtlichen Vorschriften.
  5. Absatz 5Sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, gelten elektronische Nachrichten und Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie im jeweiligen elektronischen System hinterlegt sind und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
  6. Absatz 6Für elektronische Erledigungen der Zollbehörden im Bereich der Paragraphen eins und 2 Absatz eins, ist kein Zustellnachweis erforderlich.
  7. Absatz 7Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten als Abgabenbescheide.

Schlagworte

Rollenverwaltung

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40205386

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P37/NOR40205386

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