Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung des Standes der Datentechnik zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage des Informatikverfahrens durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
    2. Ziffer 2
      der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.
  2. Absatz 2Die Teilnahme am Informatikverfahren im Sinn des Absatz eins, bedarf der Zuteilung einer Zugangskennung. Für die Zuteilung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  3. Absatz 3Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat.
  4. Absatz 4Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten der so bekannt gegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
  5. Absatz 5Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178644

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P37/NOR40178644

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