(2)Absatz 2Die Teilnahme am Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf der Zuteilung einer Zugangskennung. Für die Zuteilung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.Die Teilnahme am Informatikverfahren im Sinn des Absatz eins, bedarf der Zuteilung einer Zugangskennung. Für die Zuteilung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.